Mindestlohn – Urteil Arbeitsgericht Berlin

Viel zu oft überlässt der Gesetzgeber den Gerichten eine klare Festlegung seiner Normen für die praktische Situation im Alltag.

Das Arbeitsgericht Berlin stellt nun klar: Der Arbeitgeber darf zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung nicht in den gesetzlichen Mindestlohn einrechnen. Im konkreten Fall hat das Arbeitsgericht eine Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Mehr zum Urteil finden Sie im Pressearchiv des Gerichts: Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 05.03.2015 (Bitte beachten: Hinweise zu externen Links)

Sie als Unternehmen und Arbeitgeber haften natürlich, auch wenn noch gar nicht fest steht, was letztlich als korrekt angesehen wird und was nicht.

Wir als Steuerkanzlei verfolgen nicht nur gestzlichen Änderungen und Urteile, welche häufig erst damit geltendes Recht „schaffen“. Viel mehr behalten wir auch den Überblick, wo Unwägbarkeiten lauern. Dabei muss die Abrechnung durch den Fachmann nicht teurer sein, als die effektiven Kosten in Ihrem Betrieb, von Ihren Haftungsrisiken ganz abgesehen.

Am besten Sie besprechen mit mir rechtzeitig Gestaltungsmöglichkeiten, um eine klare und möglichst rechtssichere Abwicklungen anzuwenden bzw. um „Altlasten“ – ohne böse Überraschung – an aktuelle Anforderungen anzupassen.