Aufgrund von fehlerhaften Rechnungen kann der Vorsteuerabzug verweigert werden. Zudem fallen Zinsen an (nach §233a AO).
Entsprechend dem EuGH Urteil vom 8. Mai 2013 (Petroma Transport SA) besteht die Möglichkeit zur Rechnungskorrektur, wenn dies rechtzeitig geschieht.
Für den erfolgreichen Ablauf einer Aussenprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung beachten Sie bitte folgende Punkte:
– Lassen Sie die Rechnung nicht stornieren und neu ausstellen, da sonnst die ursprüngliche Rechnung und damit Ihr Vorsteuerabzug die Gültigkeit verliert
– Die Rechnung sollte viel mehr ergänzt werden, durch weiter Angaben auf der ursprünglichen Rechnung oder zusätzliche Dokumente
– Haben Sie diese Beleg gesondert griffbereit und übergeben Sie diese vor allem der zuständigen Veranlagungsstelle. Die Übergabe alleine an den Prüfer reicht nicht aus
– Versagt man Ihnen den Vorsteuerabzug dennoch, halten Sie die Entscheidung offen, da bereits die Steuerberaterkammer auf diese Praxisprobleme hingewiesen hat, daher stellen Sie ggf. auch einen Antrag auf Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren
Grundsätzlich gilt, spätestens im Rahmen einer Prüfung müssen dem Finanzamt rückwirkende Rechnungskorrekturen rechtzeitig zugehen.
Dennoch, es ist für eine Prüfung unerlässlich, sein gutes Recht zu kennen und auch auszunutzen, um Position zu beziehen.