Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen

Interessante Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 22.02.2017 über ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen.

häusliches Arbeitszimmer

Es besteht ein grundsätzliches Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.

Laut Entscheidung des BFH gilt dies nicht, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Interessant ist die Definition des so genannten anderen Arbeitsplatzes.

Bei der Entscheidung des BFH vom 22.02.2017 ging es um einem Selbstständigen mit betrieblichen Räumen. Dort stellt nicht jeder Schreibtisch Arbeitsplatz automatisch einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ dar. (Beachten Sie bitte unsere HInweise für externe Links)

Die Nutzung des Arbeitsplatzes muss jedoch eingeschränkt sein, so dass der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichten muss.

Die Auffassung des BFH ist daher, dass auch ein selbstständig Tätiger auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein kann. Aus den jeweiligen und individuellen Umständen ergibt sich, ob dies der Fall ist.

Anhaltspunkte sind:

  • die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (also Ausstattung, Größe, örtliche Lage), sowie
  • die Rahmenbedingungen der Nutzung (Gebäudezugang, Nutzungsmöglichkeiten) und
  • ob die Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers zumutbar ist.

Schlussendlich sollten Sie noch vor der Einrichtung Ihres häuslichen Arbeitszimmers mit Ihrem steuerlichen Berater sprechen. Somit vermeiden Sie Probleme bei einer künftigen Steuerprüfung.