Mindestlohn Fallstrick Mehrarbeit

Wie für wirklich jeden Mitarbeiter plötzlich nach der Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer gefragt werden kann.

Hierzu muss man zurück auf die bereits vor dem Mindestlohngesetz geltenden Regelungen nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes. Diese schreibt vor: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.“. Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich dabei um eine Aufzeichnungspflicht bei (z.B.) mehr als acht Stunden Arbeitszeit. Einfache Mehrarbeit.

Interessant wurde diese Regelung bislang vielleicht in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht, wohl kaum in völlig unstrittigen Fällen. Nur die Pflicht dem Gesetz nach bleibt. Was also, wenn der Zoll plötzlich nach eben jener, (theoretisch) schon immer der Norm nach selbstverständlichen Dokumentation verlangt.

Nur zu gerne überlässt es unsere Politik, den Gerichten und dem Risiko der Unternehmer, hier auf jede erdenkliche Wechselwirkung der Gesetze vorbereitet zu sein. So werden einfache Lohn- und Gehaltsabrechnungen schnell zur unerwartet teuren Falle.

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