Reiseportal haftet bei falschen Angaben

Manchmal sind Reisen nicht so traumhaft. Ein Reiseportal haftet wenn es falsche Angaben auf seiner Website macht.

Ein Reiseportal haftet für falsche Angaben auf seiner Website. Obwohl in seinen Geschäftsbedingungen die Haftung eingeschränkt wird. Hierfür gibt es einen konkreten Fall aus der Praxis:

Ein Reiseportal hatte in seinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Haftungsbeschränkungen“ einen entsprechenden Hinweis eingebaut. Dieser gab an, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Das Reiseportal haftet demnach also nicht.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale

Daraufhin hatte die Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Betreiber des Portals geklagt. Nach dem Landgericht (LG) München I hatte das Oberlandesgericht München (OLG) über den Fall zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat am 15.03.2018 entschieden

Mit seinem Urteil vom 15.03.2018 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG), dass ein Reisevermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen nicht generell auf seiner Internetseite ausschließen darf. Ein solch genereller Haftungsausschluss ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich rechtlich um eine Geschäftsbesorgung, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert. Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Dahingegen die Argumentation des OLG.

Das Reiseportal haftet also sehr wohl

Wenn das Reiseportal die falschen Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss es dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, falls es Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt. Ebenso, wenn es Informationen wiedergibt, von denen es weiß, dass sie unrichtig sind. Beispielsweise wenn dem Vermittler aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt ist, dass die Hotelbeschreibung des Veranstalters nicht passt und er die Angaben nicht korrigiert.

Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.

Meine Quellen

Hierzu erfolgte die Veröffentlichung des Urteils am 13.04.2018. Wohingegen der Titel lautet: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen – Haftung für unrichtige Angaben in einem ReisevermittlungsvertragOLG München Urteil vom 15.03.2018 Aktenzeichen 29 U 2137/17
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Artikel-ID: DE20180601, 2018-06-05 22:00:41
Letzte Änderung: 2018-06-05 22:55:00