
Eine Berufsausbildung oder ein Studium können teuer werden, zahlen Sich später aber aus. Diese Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar, solange die nötigen Vorausetzungen erfüllt sind. Deshalb sollten Sie die Hürden klären, noch bevor Sie oder Ihre Kinder eine Erstausbildung beginnen. So vermeiden Sie eine Entschäuschung, wenn Sie die Kosten bei der Einkommenssteuer abziehen.
Sind Ausbildungskosten Sonderausgaben oder Werbungskosten?
Sofern Sie Aufwendungen für Ihre Erstausbildung tätigen, können Sie diese als Werbungskosten steuerlich absetzten. Davon profitiert eine erstmalige Berufsausbildung ebenso wie ein Erststudium. Finden diese jedoch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, handelt es sich um Sonderausgaben, welche zudem auf 6000 Euro pro Jahr begrenzt sind. Eine Ausnahme, ein Sonderfall, der mit dem Grundgesetz wohl nicht vereinbar ist! (Mehr dazu am Ende des Beitrags.)
Werbungskosten können Sie auch später absetzen!
Im Gegensatz zu Sonderausgaben, können sich bei Werbungskosten auch negative Einkünfte ergeben. Diese können im Rahmen der Steuererklärung als Verlust festgestellt werden. Diese Verluste können Sie z.B. nach Ihrer Berufsausbildung bei positiven Einkünften späterer Jahre bei der Einkommensteuererklärung abziehen.
Wichtiger Hinweis: Steuererklärung abgeben & Ausbildungskosten absetzen
Auch wenn Sie außer Ihren Ausbildungskosten keine Einnahmen haben, macht es häufig Sinn dennoch eine Steuererklärung abzugeben. Nur so werden Verluste festgestellt und sind später steuerlich absetzbar. Haben Sie keine Steuer abgegeben, oder ist diese noch nicht bestandskräftig, können Sie dies bis zum 31.12.2018 für die Jahre ab 2014 nachholen!
Wichtige Frage: Wer trägt die Ausbildungskosten?
Häufig übernehmen Eltern oder Großeltern z.B. die Kosten für die Miete und schließen gerne auch gleich den Mietvertrag. Dabei wird übersehen, dass diese Aufwendungen ggf. nicht steuerlich abziehbar sind oder sich gar nicht auswirken. Deshalb sollten Alternativen wie eine Schenkung oder ein Darlehen geprüft werden.
Fazit
Auf eine gute Steuerberatung kommt es an – bereits im Vorfeld!
Dabei ist es auch nötig die aktuelle Rechtssprechung im Blick zu behalten:
Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar und zwar als Werbungskosten
Solange Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind, bleiben diese häufig wirkungslos. Was einfach daran liegt, dass wärend der Berufsausbildung oder dem Studium noch keine nennenswerten Einkünfte erzielt werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Abzugsverbot von Ausbildungskosten als Werbungskosten, soweit eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, verfassungswidrig. Der BFH hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG hat dazu die Bundesrechtsanwaltskammer um ein Gutachten gebeten.
In Seiner Stellungnahme Nr. 11 vom April 2018 teilt die Kammer die Auffassung des BFH. Es macht also Sinn auch dann eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn nach aktuellem Recht Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abziehbar sind.
Haben Sie fragen, nehmen Sie doch einfach Kontakt mit mir auf.
Artikel-ID: DW20180705 | Erstellt: 2018-07-01 00:55 | Letzte Änderung: 2020-04-06 10:34