
Während der aktuellen Phase von niedrigen Zinsen ist die Verzinsung durch das Finanzamt natürlich besonders in der Diskussion. Dabei fällt ein aktuelles Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Bauträger erhalten Erstattungszinsen bei einer zu unrecht erhobender Umsatzsteuer.
Was verstehen wir unter Vollverzinsung
Grundsätzlich ist die Verzinsung unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen oder dem des Finanzamts. Dabei schafft die Regelungen einen Ausgleich dafür, dass die Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Folglich entstehen dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen Liquiditätsvorteile. Mithilfe der sog. Vollverzinsung werden genau diese Vorteile ausgeglichen.
Bauträger erhalten Erstattungszinsen bei unrechtmäßig erhobender Umsatzsteuer
In einem aktuellen Fall hat das Finanzamt zu unrecht Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung des Bauträgers. Diese Erhebung erfolgte aufgrund einer früheren Verwaltungsauffassung des Finanzamts. Dabei stellte sich nun die Frage ob das Finanzamt dem Bauträger darauf Erstattungszinsen zahlen muss.
Hierzu stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung vom 07.12.2017 mit Aktenzeichen 1 K 1293/17 fest: Das Finanzamt muss auch bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festsetzen.
Eine Vollverzinsung geht immer in beide Richtungen
Übersteigt die bisher festgesetzte die neu festgesetzte Steuer, sind zugunsten des Bauträgers Erstattungszinsen festzusetzen. Dabei sind auf den zu erstattenden Betrag Erstattungszinsen zu bezahlen. Eine Vollverzinsung ist grundsätzlich zugunsten wie auch zuungunsten des Bauträgers vorzunehmen.
Wann beginnt der Zinslauf?
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Vorschrift gilt für Erstattungszinsen auch bei einer Zahlung vor Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit. Wird die Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung.
Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision hat der BFH als Anhängiges Verfahren mit dem Aktzenzeichen XI R 4/18 am 18.05.2018 in seine Datenbank aufgenommen. Sollte der BFH der Entscheidung des FG folgen, werden Bauträger in ähnlicher Lage mit erheblichen Erstattungszinsen rechnen können.
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Artikel-ID: DW20180702, 2018-07-14 11:58
Letzte Änderung: 2018-07-15 13:10
Nachtrag / Update: 2018-07-15 16:45 (Quellenangaben ergänzt Link zum Anhängigen Verfahren beim BFH)