
Ein Auslandsstudium kann in vielen Fällen erhebliche berufliche Vorteile mit sich bringen. Sofern Sie Sich oder Ihre Kinder dafür entscheiden, können erhebliche Kosten anfallen. Neben Studiengebühren, Lehrmittel usw. entstehen auch Wohnungskosten und Aufwendungen für Verpflegung. Dazu eine gute Nachricht: Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sog. Werbungskosten bei einem Auslandsstudium steuerlich durchaus absetzen.
Aufwendungen für eine zweite Ausbildung sind Werbungskosten
Nach Abschluss einer Erstausbildung können Sie ebenso Aufwendungen für eine zweite Ausbildung grundsätzlich als Werbungskosten absetzen. Dabei kann es sich um ein Studium oder auch eine Berufsausbildung handeln. Sofern Sie Wohnungskosten sowie den sog. Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich absetzen wollen, müssen jedoch die Voraussetzungen einer sog. doppelten Haushaltsführung vorliegen. Das gilt für Werbungskosten bei einem Auslandsstudium natürlich ebenso.
Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen.
Auf die Umstände kommt es an – Ein Fall aus der Praxis
In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall absolvierte eine Studentin zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester. Dabei blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei einem Auslandsstudium
Nach Ansicht des FG hat die erste Tätigkeitsstätte der Studentin während des Auslandsstudium im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründen. Die Studentin kann Wohnung und Verpflegung in diesem Fall nicht als Werbungskosten absetzen.
Meine Quellen zu diesem Fall
Hierzu veröffentlichte das FG Münster eine extra Pressemitteilung Nr. 2 vom 15.02.2018 . Sowie das Urteil des 7. Senats des Finanzgericht Münster Aktenzeichen 7 K 1007/17 E,F vom 24.01.2018
Der BFH hat das letzt Wort
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Beratung im Vorfeld nutzen
Obgleich Sie Sich auf den ersten Blick im Recht befindet, erfordern die Umstände häufig sehr wohl den Überblick eines Fachmanns. Daher sparen Sie bitte nicht an einem kurzen Gespräch und nutzen Sie das Fachwissen Ihres Steuerberaters bevor Sie über Jahre Aufwendungen tätigen, welche Sie dann doch nicht als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzen können. Somit erleben Sie keine bösen Überraschung und es können auch Werbungskosten bei einem Auslandsstudium geltend gemacht werden. Bei Fragen nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.
Artikel-ID: DW20180706, 2018-07-09 11:54
Letzte Änderung: 2020-04-06 10:33