
Eine Zahnarztpraxis die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer zumindest vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht mit dem Begriff „Praxisklinik“ werben. Das hat schließlich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 27.02.2018 entschieden.
Zahnarztpraxis bezeichnete sich als Praxisklinik
In dem vorliegenden Fall bezeichnete ein auf ambulante Behandlungen ausgerichteter Zahnarzt seine Praxis demgemäß als „Praxisklinik“. Diese Bezeichnung benutzte der Zahnartz auf seiner Homepage, jedoch ohne in seiner Praxis stationäre Leistungen anzubieten.
Die Werbung richtete sich an Verbraucher
Die in Rede stehende Werbung richte sich dabei an jeden potenziellen Patienten des Zahnarztes. Somit sind für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich.
Ein Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer Praxisklinik über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Denn nur so wäre die Bezeichnung „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt. Der Begriff der „Klinik“ steht als Synonym für „Krankenhaus“ und assoziiert neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung. Mit dem Begriff Klinik erwecke der Zahnarzt den Eindruck, er betreibe eine solche.
Meine Quellenangaben
Das Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 27.02.2018 mit Aktenzeichen 4 U 161/17 wurde später von der Pressestelle am 08.05.2018 veröffentlich. Beachten Sie hierzu bitte meine Hinweise für Externe Links.
Artikel-ID: DE20180708, 2018-07-30 15:46
Letzte Änderung: 2018-07-30 17:04