haushaltsnahe Dienstleistung im Pflegeheim

Ein aktuelles Urteil über die haushaltsnahe Dienstleistung im Pflegeheim

Die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigung oder für die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 %. Jedoch für höchstens 4.000 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, sofern es sich nicht um Minijobs ober Handwerkerleistungen handelt. Das gilt auch für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Pflegeheim.

Somit gilt die Regelung auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen. Sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

haushaltsnahe Dienstleistung im Pflegeheim bei Angehörigen

Nunmehr stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 3.4.2019 fest, dass die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, er nur für seine eigene Unterbringung oder Pflege in Anspruch nehmen kann.

Quellenangabe

Urteil vom 03.04.2019 Aktenzeichen VI R 19/17Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim Achtung dieser Link führt zu einer Externen Seite. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links. ECLI:DE:BFH:2019:U.030419.VIR19.17.0 Betroffene Norm § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

Der konkrete Fall vor dem BFH

Im entschiedenen Fall übernahm der Sohn die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim und machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Der BFH entschied jedoch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung kommt ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder Pflege angefallen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Steuerberatung kann helfen

Betroffene sollten jedoch nicht gleich aufgeben. Abhängig von der persönlichen Situation und der Weitsicht Ihrer bisherigen Steuerberatung. So ist es durchaus denkbar, dass Einnahmen (z.B. Miete) zu Lebzeiten noch beim Elternteil versteuert werden.

Artikel-ID: DW20190804, 2019-08-15 14:56
Letzte Änderung: 2019-08-15 14:56