Unser FAQ zum Arbeitszimmer, zur Anerkennung und zum Abzugsverbot als Betriebsausgabe.
Aufgrund von Fragen zu unserem Beitrag „Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen“ vom 14.04.2017.
Hier die Antworten:
Wird mein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe anerkannt?
Gemäß objektivem Nettoprinzip werden in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen bei der Einkommensbesteuerung herangezogen. Daher Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Die Beweislast liegt dennoch beim Steuerpflichtigen. Das Finanzamt will verhindern, dass Privatausgaben teilweise oder ganz unter Betriebsausgaben fallen. Es gelten restriktive Regelungen und hohe Hürden.
Für ein häusliches Arbeitszimmer hat der Gesetzgeber daher ein sog. Abzugsverbot eingeführt.
Was gilt als häusliches Arbeitszimmer?
Abgrenzung zur Privatsphäre
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden. Die Anerkennung als Betriebsausgabe wird leichter, je deutlicher die räumliche, funktionelle Abgrenzung und Ausstattung zur privaten Lebenssphäre gegeben ist.
Unbedingte Notwendigkeit
Das Arbeitszimmer dient vorwiegend zur Erledigung schriftlicher, verwaltungstechnischer, organisatorischer oder auch gedanklicher Arbeiten. Es muss zudem nahezu ausschließlich für die betrieblichen bzw. beruflichen Zwecke genutzt werden.
Alternativlose (betriebliche) Nutzung
Es muss nötig sein im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblicher Teil der betrieblichen Tätigkeit zu verrichtet. Es darf keine gleichwertige Alternative in Ihren Betriebsräumen geben. Dies führt dazu, dass ein zusätzliches Home-Office nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf.
Entscheident ist, welcher Arbeitsplatz der Mittelpunkt für die dort angesiedelten Tätigkeiten ist. Ihren Betriebsräumen wird dafür der Vorzug unterstellt. Außer in den Betriebsräumen steht kein ausreichend geeigneter Büroarbeitsplatz (für die Geschäftsleitung) zur Verfügung.
Was ist ein außerhäusliches Arbeitszimmer?
Dies sind räumlich von Ihrer Privatsphäre getrennte, gewerbliche Büroräume, welche Sie für Ihre betrieblichen Belange verwenden. Niemand unterstellt Ihnen, dass eine Übernachtung auf einer unbequemen Büro Couch gewollt ist, wenn ein Zuhause mit einem bequemen Bett in Reichweite ist.
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer fällt nicht unter das Abzugsverbot.
Was ist das Abzugsverbot und wann gilt es?
Bei der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgabe gilt ein „Alles oder Nichts Prinzip“.
Der Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn der häusliche Arbeitsplatz im Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen steht.
Ist das nicht der Fall, gilt ein gesetzliches Abzugsverbot.
Genau deshalb war und ist die Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) vom 22.02.2017 (Hinweise externe Links) auch derart wichtig. Das bisherige grundsätzliche K.O. Prinzip ist nun um eine bedeutende Ausnahme ergänzt.
Die Praxis erschien bislang als völlig willkürliches Instrument um selbst unvermeidbare Betriebsausgaben streichen zu können. Aufgehoben ist das Abzugsverbot damit jedoch nicht!
Erst klären, dann handeln!
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater individuell und am besten noch vor der Einrichtung Ihres häuslichen Arbeitsplatzes. Es sollte geklärt werden, was getan werden kann und muss, damit die Anerkennung als Betriebsausgabe ermöglicht wird.