
Sanierungsgewinne sollen steuerlich begünstigt werden. So sieht es zumindest das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im so genannten Sanierungserlass in Altfällen bis zum 08.02.2017.
Bundesfinanzhofs entscheidet am 23.08.2017 gegen Altfälle
In seiner Pressemitteilung vom 25.10.2017 gab der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch seine Urteile vom 23.08.2017 mit den Aktenzeichen I R 52/14 und X R 38/15 bekannt. Darin hat er entschieden, dass der Sanierungserlass des Bundesfinanzministerium (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.
Der Bundesfinanzhof am 25.10.2017
Pressemitteilung Nr. 64/17 Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar Dazu beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links
BMF wird den Sanierungserlass in Altfällen weiter anwenden
Nunmehr hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 dazu geäußert. Demnach will es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden.
Vielmehr sieht sich das Bundesministerium an die mit BMF Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen gebunden. Das Schreiben sieht den Schuldenerlass bis einschließlich 08.02.2017 vor.
BMF Schreiben vom 29.03.2018
Bundesfinanzministerium am 29.03.2018 zu den Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23.08.2017
GZ: IV C 6 – S 2140/13/10003 (DOK 2018/0193836)
Bundesministerium sieht sich weiter im Recht
Das BMF sieht sich an den Willen des Gesetzgebers gebunden. Der Gesetzgeber nimmt in der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ausdrücklich auf diese Regelung zum Vertrauensschutz Bezug. Demnach ist auch für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 08.02.2017 weiterhin nach dem Sanierungserlass zu verfahren.
Deutscher Bundestags schließt sich dem BMF an
Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen. Er hat die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Hierzu gibt es einen Bericht vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestags. Dieser hat die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Regelung zum Vertrauensschutz der Verwaltung mittels so genannten beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.
Artikel-ID: DW20180606, 2018-06-27 21:04:13
Letzte Änderung: 2018-06-27 22:22:00