Bauabzugssteuer bei Photovoltaikanlagen

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Das Finanzgerichts Düsseldorf (FG NRW) hatte über die Anwendung der Bauabzugssteuer bei Photovoltaikanlagen zu entscheiden. Hierzu hat das Gericht nun das Urteil vom 10.10.2017 am 30.03.2018 veröffentlicht. Im Verfahren ging es um eine Aufdach Photovoltaikanlage.

Einbehaltung der Bauabzugssteuer bei Photovoltaikanlagen

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen (NRW) gehören auch Aufdach Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken. Somit ist das Aufstellen einer Aufdach Photovoltaikanlage grundsätzlich bauabzugssteuerpflichtig. Dies ist auch dann der Fall, wenn das leistende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat.

Meine Quellen

Urteil vom 10.10.2017 veröffentlicht am 30.03.2018 vom Finanzgericht NRW Das Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage ist grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen (10 K 1513/14 E)

Was versteht man unter Bauabzugssteuer?

Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Außer dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Solch eine Bescheinigung kann ein Bauleistender formlos bei seinem Finanzamt beantragen.

Der Begriff des Bauwerks

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Weshalb er nicht nur Gebäude umfasst. Sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende Anlagen. Diese Anlagen können aus Baustoffen oder Baustoffteilen mit baulichem Gerät hergestellt sein. Zudem kann es sich auch um Betriebsvorrichtungen handeln. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.

Die Revision beim BFH ist bereits anhängig

Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Welches dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist.

Meine Quellen

Seit dem 20.03.2018 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren I R 67/17 Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2018

Einspruch einlegen

Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Sofern Sie betroffen sind, nehmen Sie doch am besten gleich Kontakt mit mir auf.

Artikel-ID: DW20180608, 2018-06-28 16:44
Letzte Änderung: 2018-06-28 23:06:00