Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschluss

Hauswasseranschluss verlegen - ermäßigter Steuersatz von 7%

Das Verlegen eines Hauswasseranschlusses unterliegt 7% Umsatzsteuer, somit dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Hauswasseranschluss nicht vom Wasserversorgungsunternehmen verlegt wird, welches das Wasser liefert.

BFH zu einem mit 7% abgerechneten Hauswasseranschluss

Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Dabei wurde der Auftrag zur Errichtung des Trinkwasseranschlusses vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an ein Tiefbauunternehmen (eine GmbH) vergeben.

Grundstückseigentümer als Rechnungsempfänger

Die Rechnung stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer, und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich um Leistungen handelt, die dem Steuersatz von 19% unterliegen, da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.

Hierzu gibt es natürlich auch Quellenangaben. Die am 04.04.2018 veröffentlichte Entscheidung des BFH zum Hauswasseranschluss mit 7% Umsatzsteuer findet Ihr als Bundesfinanzhof Urteil vom 07.02.2018 Aktenzeichen XI R 17/17Dazu beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links

Artikel-ID: DW20180607, 2018-06-26 21:42:53
Letzte Änderung: 2018-06-26 22:00:53