Werbungskosten bei Miteigentum einer Wohnung

Verträge im Vorfeld richtig gestallten, oder Werbungskosten bei Miteigentum sind ggf. nicht abziehbar.

Aufwendungen stehen im besonderen Fokus des Finanzamts, wenn Abhängigkeiten und Einflussnahme im Spiel sind. Daher stellt sich die Frage wie sieht es mit Werbungskosten bei Miteigentum eines Ehegatten einer Wohnung aus.

Hierbei gilt Grundsätzlich

Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen. Ferner müssen Sie subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Gut zu wissen

Zudem können zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein „häusliches“ Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr) unterfallen.

  • Werbungskostenabzug bei Miteigentum
  • einer Wohnung
  • eines Ehegatten
  • bei beruflicher Nutzung

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung – als außerhäusliches Arbeitszimmer – zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen. Jedoch vorausgesetzt, dass die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.

Hierzu die Quelle: Bundesfinanzhof Urteil vom 6.12.2017 Nummer VI R 41/15 veröffentlicht am 04.04.2018. Dazu beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links

Alles steht und fällt mit einer rechtzeitigen und guten Planung

Wie dieser Fall zeigt, sollte bei größeren Investitionen grundsätzlich vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind zudem auch andere Lösungen denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.

Fazit

Wer es im Vorfeld versäumt Kredite und Investitionen so zu planen, so dass Werbungskosten bei Miteigentum auch abziehbar sind, zahlt später gegebenenfalls drauf.

Artikel-ID: DW20180604, 2018-06-01 00:00:56
Letzte Änderung: 2020-04-06 10:35