Sachbezug als Jahresbeitrag

Geldwerte Vorteile - Richter Urteil zu einem Sachbezug als Jahresbeitrag

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Leistungen, welche nicht in Geld bestehen, handelt es sich um einen Geldwerten Vorteil. Dieser ist erstmal voll Steuerpflichtig und Sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für einen Sachbezug als Jahresbeitrag.

44 € Freigrenze – KEIN Freibetrag

Jedoch bleiben Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, steuerlich außer Ansatz, wenn Sie insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Dabei sind alle Vorteile monatlich zusammenzurechnen. Des Weiteren handelt es sich nicht um einen Freibetrag, welcher in jedem Fall besteht, sondern um eine Freigrenze. Wurden Sachbezüge > 44€ gewährt, ist der Vorteil dahin.

Kein Barlohn

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sachbezüge, also nicht für Barlohn. Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-, Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist.

Lohnsteueraußenprüfung sucht nach Überschreiten der 44 € Grenze

Folglich liegt es auf der Hand. Der Prüfer vom Finanzamt wird bei einer Lohnsteueraußenprüfung natürlich ausdrücklich nach einer Überschreitung der 44 € Grenze suchen. Der Prüfen hat stehts subjektiv den Vorteil des Finanzamts im Blick. Die Finanzbehörden und der Gesetzgeber werden daher regelmäßig vom BFH eines besseren belehrt. So musste der Gesetzgeber bereits 2015 Urteile des BFH hinsichtlich 44€ Tankgutscheine in den Lohnsteuerrichtlinien 2015 einfließen lassen.

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitnessstudios

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor. In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.

Eine Sachbezug als Jahresbeitrag

Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Hierzu die Quelle: Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios Niedersächsisches Finanzgericht 14. Senat, Urteil vom 13.03.2018, 14 K 204/16.
Dazu beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links

Artikel-ID: DW20180605, 2018-06-25 00:00:55
Letzte Änderung: 2018-06-25 10:08:55