Dienstleistungen und Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts

Dienstleistungen und Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden steuerlich gefördert. Vorausgesetzt die Leistung liegt im Haushalt des Sterpflichtigen. Nur weit außerhalb des Haushalts, außerhalb des Hauses darf die Leistung oder eine Teilleistung erbracht werden.

Was genau wird in welcher Höhe gefördert?

Nimmt ein Steuerpflichtiger sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann er diese steuerlich geltend machen. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 %. Jedoch höchstens um 4.000 € im Jahr. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. In diesem Fall reduziert sich die Steuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr. Die Ermäßigung gilt hier nur für Arbeitskosten.

Jedoch nicht außerhalb des Haushalts

Hierfür müssen die Steuerpflichtigen die Aufwendungen in Ihrem Haushalt erbringen lassen. Welcher natürlich in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen muss. Dabei muss es sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende Dienst- und Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Der Begriff Haushalt ist räumlich-funktional auszulegen

Dabei ist es üblich, dass auch Leistungen gefördert sind, welche außerhalb des Hauses liegen (zum Beispiel im Garten). Dabei geht die Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg noch weiter. Entsprechend seiner Entscheidung vom 27.07.2017, ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb sind die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die Sie jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbringen lassen, begünstigt sein.

Dienstleistungen und Handwerkerleistungen außerhalb des Hauses

Im entschiedenen Fall hat das FG die Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen und für die Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistungen zugelassen. Das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das FG hier anschloss, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.

Einspruch einlegen

Die Entscheidung ist noch nicht entgültig. Denn zu der Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Dieser ist dort unter dem BFH Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig. Dennoch können Betroffene gegen anders lautende Bescheide Einspruch einlegen. Sowie vorläufig, bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH, das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Im Zweifel daher besser Ihren Steuerberater fragen

Wenn für Sie Leistungen erbracht wurden die außerhalb des Hauses, vielleicht sogar auch außerhalb des Haushalts erbracht wurden, fragen Sie besser nach. Ihr Steuerberater kann fachlich am besten abschätzen, welche Maßnahmen wann unter diese staatliche Förderung fallen. Nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt mit mir auf.

Artikel-ID: DW20180704, 2018-07-04 19:05
Letzte Änderung: 2018-07-05 10:44