
Ein kurzfristiger Minijob ist begehrt bei Arbeitnehmern, beispielsweise bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Somit ist die Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe.
Steuervorteil kurzfristiger Minijob
Davon abweichend kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben. Hierfür müssen jedoch auch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Keine Beiträge in die Sozialversicherung
Dabei sind kurzfristige Minijobs – nicht wie normale Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt. Auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob auch nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.
Aber Vorsicht! Ein kurzfristiger Minijob muss auch kurfristig sein.
Für Minijobber gelten bestimmte Regeln. Demzufolge sind kurzfristige Minijobs (bis einschließlich 31.12.2018) von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt. Soweit der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet. Oder eben 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen pro Woche tätig ist.
Sie müssen prüfen ob der Minijober die Tätigkeit berufsmäßig ausübt.
Verdient ein kurzfristiger Minijobber monatlich mehr als 450 €, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Minijobber eventuell berufsmäßig arbeitet. Berufsmäßig wird die Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe entscheidend zum Lebensunterhalt beiträgt und nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Außer der Verdienst liegt unter 450 € pro Monat.
Eine berufsmäßige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber dann nicht zu prüfen, wenn der Verdienst der Aushilfe 450 € monatlich nicht überschreitet. Für diese Verdienstgrenze galt bislang, dass für befristete Beschäftigungen bis zu einem Monat ein anteiliger Wert von 450 € zu ermitteln war. Wurde beispielsweise ein Arbeitnehmer lediglich für 10 Tage innerhalb eines Monats beschäftigt, ergab sich daraus eine anteilige Verdienstgrenze von (450 € / 30 Tage x 10 Beschäftigungstage=) 150 €.
Die Umrechnung auf den anteiligen Verdienst entfällt nun laut BSG
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies nun geändert. Die Entscheidung ist vom 05.12.2017 und hat das Aktenzeichen B 12 R 10/15. Demnach gilt unabhängig von der Dauer des Arbeitseinsatzes der Aushilfe immer die monatliche Verdienstgrenze von 450 €. Eine Umrechnung für Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat ist nicht vorzunehmen. Somit kann ein Arbeitgeber seiner Aushilfe auch für wenige Tage bis zu 450 € zahlen und einen sozialversicherungsfreien kurzfristigen Minijob melden.
Lassen Sie vom Fachmann prüfen ob ein kurzfristiger Minijob in Frage kommmt.
Gerne prüfen Ich für Sie, ob ein kurzfristiger Minijob für Ihre Angestellten in Frage kommt, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nehmen Sie einfach rechtzeitg mit Ihrer Steuerberatung in Dinkelsbühl Kontakt auf. Nachfragen bei der Einstellung kurzfristig Beschäftigter kann sich lohnen. Prüfen Sie stehts ob ein kurzfristiger Minijob in Frag kommt.
Artikel-ID: DW20180703, 2018-07-05 22:07
Letzte Änderung: 2018-07-05 23:42