Leistungszeitpunkt einer Rechnung ergibt sich aus Ausstellungsdatum

Der Leistungszeitpunkt einer Rechnung ist nötig damit der Empfänger den Vorsteuerabzug vornehmen darf. Neben weiteren Vorschriften verlangt das Umsatzsteuergesetz eindeutig die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genügt die Angabe des Kalendermonats.

Leistungszeitpunkt einer Rechnung = Ausstellungsdatum

Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.03.2018 eine neue Entscheidung getroffen. Demnach kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben.  Dabei Vorausgesetzt es ist davon auszugehen, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Anmerkung: In seinem Urteil legte der BFH die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Dazu begründet er seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf. Vielmehr auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen muss. In der Vergangenheit hatte der BFH aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Artikel-ID: DW20180809, 2018-08-21
Letzte Änderung: 2018-08-21