
Ein vorzeitiger Ruhestand durch Wertguthaben kann durchaus möglich sein. Hierbei teilt der Bundesfinanzhof (BFH) nicht die Auffassung der Finanzverwaltung. Bei einem Urteil vom 22.02.2018 entschied der BFH über Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto für den Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. Er sieht in dem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern.
vorzeitiger Ruhestand durch Wertguthabenkonto finanzieren
Im entschiedenen Fall war der Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro. Diese sollten ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.
Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten. Entsprechend der Wertguthabenvereinbarung hat er über die Gutschriften nicht verfügen können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Diese sind im Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man nun die Reaktion der Finanzverwaltung abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte zu versteuern sind, erweist, bleibt abzuwarten.
Artikel-ID: DW20180806, 2018-08-10 00:00:54Letzte Änderung: 2018-08-010 00:00:54