
Das Finazamt erkennt Schuldzinsen bei Überentnahmen nicht an. Der Hintergrund ist scheinbar erst einmnal nur logisch. Dem BFH geht dies unter Umständen aber zu weit.
Kein negatives Eigenkapital
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind unter bestimmten Umständen steuerlich nicht abziehbar, sondern dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Dies ist der Fall, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Dann liegt damit eine sog. Überentnahmen vor. Die Regelung beruht auf einer einfachen Vorstellung. Demnach darf der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen, als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt, als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.
Keine Schuldzinsen bei Überentnahmen, aber exklusive Verlust
Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 14.3.2018 im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte. Er begrenzt die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 (Beginn der Regelung des Schuldzinsenabzugsversagens bei Überentnahmen) bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen.
So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt wird, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann.
Anmerkung: Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, muss der Steuerpflichtige seine Entnahmen auch in Gewinnjahren vorausschauend planen. Andernfalls werden sich diese durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.
Artikel-ID: DW20180902, 2018-09-02
Letzte Änderung: 2018-09-02