Überlassung einer möblierten Wohnung

Überlassung einer möblierten Wohnung

Bei der Überlassung einer möblierten Wohnung gibt es einiges zu Berücksichtigen. Hierzu schafft der BFH in einem weiteren Punkt nun Klarheit.

Beträgt das Entgelt bei der Überlassung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt demzufolge das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

BFH zur Überlassung einer möblierten Wohnung

Der Bundesfinanzhofs hat hierzu entscheiden ob ein Zuschlag für die Möblierung, im entschiedenen Fall eine Einbauküche, zu berücksichtigen ist. Nach seiner Entscheidung vom 06.02.2018 kann dies bei der Überlassung einer möblierten Wohnung zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein.

Demnach sind Wohnungsüberlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich im Mietwert widerspiegelt. Hierzu ist ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt.

Was ist Marktüblich

Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Sollte das nicht der Fall sein, dann ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen.

Andererseits ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Folglich darf kein Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel abgeleitet werden. So die Nach Auffassung des BFH. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

 

Artikel-ID: DW20180904, 2018-09-11
Letzte Änderung: 2019-04-24