
Trotz aller Vorsicht ist es schnell passiert, ein Fehler in der Rechung. Dabei wird es unangenhem, wenn die Umsatzsteuer in falscher Höhe ausgewiesen wird. Bei einem überhöten Umsatzsteuerbetrag, schuldet der Unternehmer diesen Betrag auch gegenüber dem Finanzamt. Dies betrifft auch Fälle, in denen durch einen Unternehmer Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert ausgewiesen sind. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer ist jedoch möglich.
Die Lösung ist eine Rechnungsberichtigung der Umsatzsteuer
Grundsätzlich können Sie eine Rechnung korrigieren, wenn Angaben unzutreffend sind. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer ist dabei natürlich auch möglich. Jedoch vorausgesetzt Sie übermitteln die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, welches eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dabei handelt es sich dann um eine sogenannte Rechnungskorrektur.
Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer jedoch zwingend nötig
Die wirksame Berichtigung der Umsatzsteuer erfordert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 16.05.2018 jedoch grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reicht für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags, mit der Folge dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten ist, nicht aus.
Berichtigung der Umsatzstuer auf allen Seiten
Dies würde den Leistenden doppelt begünstigen; denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er die Berichtigung der Umsatzsteuer vom Finanzamt als Zahlung verlangen. Dies ginge allein zulasten des Leistungsempfängers. Gleichzeitig muss der Fiskus befürchten, dass Ihn der Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt.
Artikel-ID: DW20181002, 2018-10-01 00:00:58
Letzte Änderung: 2019-04-25 07:18:01