Aktienverluste immer abziehbar

Sind Aktienverluste immer abziehbar?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Gewinne wie auch  Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Wird eine Investition zu einer Schrottaktie haben schlaue Anleger gerne mit dem Verkauf gewartet bis Sie diese als Verlust gebrauchen können. Nur sind Aktienverluste immer abziehbar?

Die Sicht der Steuerzahler

Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass Aktienverluste immer abziehbar sind und zwar im Moment des Abgangs.

Die Sicht der Finanzverwaltung

Natürlich gefällt diese Gestaltungsmöglichkeit der Finanzverwaltung gar nicht. Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft auf Aktien zu deren Wert nur noch gering ist, wobei ein deutlich höherer Kaufpreis in den Büchern steht.

Ein Beispiel einer Schrottaktie

Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transak­tionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € – 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Nach einer Entscheidung des BFH sind Aktienverluste immer abziehbar

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.06.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Artikel-ID: DW20181106, 2018-11-01 00:00
Letzte Änderung: 2018-11-25 00:54