Baukindergeld – Förderung von Wohneigentum

Die Förderung von Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Familien durch das Baukindergeld

Mit einem Zuschuss – dem sog. Baukindergeld – fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien – sowohl Neubau als auch Bestand – für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Einkommensgrenze

Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind – bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr – gewährt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antragseingang – für 2018 also der Einkommen 2015 und 2016. Der Nachweis des zu versteuernden Haushaltseinkommens muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Höhe

Das Baukindergeld in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr können Sie über 10 Jahre erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern 24.000 € usw. Dabei können Sie das Baukindergeld bereits rückwirkend ab dem 1.1.2018 erhalten.

Begrenzter Zeitraum

Damit Ihr Neubau gefördert wird, muss die Baugenehmigung aus dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 stammen. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht sind nur anzeigepflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.

Genauso wird der Kauf von Neubauten oder Bestandsbauten gefördert. Hierbei müssen Sie den notariellen Kaufvertrag jedoch zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnen.

Antragstellung für das Baukindergeld

Ihren Antrag können Sie seit dem 18.09.2018 über die KfW ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal stellen. Den Antrag auf Baukindergeld müssen Sie mindestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum stellen. Sind Sie im Jahr 2018 vor dem 18.09.2018 eingezogen, können Sie den Zuschussantrag noch bis zum 31.12.2018 stellen.

Begrenzte Verfügbarkeit des Baukindergelds

Bitte beachten Sie! Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in fest­gelegter Höhe zur Verfügung. Der Zuschuss ist demnach nur so lange verfügbar, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Baukindergeld besteht nicht. Interessierte Steuerpflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!

Artikel-ID: DW20181101, 2018-11-01 00:00:59
Letzte Änderung: 2018-11-01 00:00:59