Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

In der Regel sind bei sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnern Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Gilt dies auch für die Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr im Jannuar?

Denn hier es gibt tatsächlich eine besondere Ausnahme. Und zwar für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen des Steuerpflichtigen, welche dieser „kurzen Zeit“ nach dem Ende des Kalenderjahres leistet. Hierzu zählt schließlich auch die Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr, vorausgesetzt der Abgabezeitraum ist monatlich. Dazu ist es nun aber nötig die Regelung im Detail zu betrachten.

10 Tages Frist

Diese Regelung ist auf zehn Tage nach Beendigung des Kalenderjahres Begrenzt. Fallen Zahlungen in diesen Zeitraum, sind Sie in dem Kalenderjahr als abgeflossen zu sehen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist dann für dieses Jahr möglich.

tatsächliche Fälligkeit und Leistung

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

Beide Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung kumulativ erfüllt sein. Die Abflussfiktion gilt daher nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der „kurzen Zeit“ nach dem Ende des Kalenderjahres, z. B. am 8.1., erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber später liegt.

Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

Ausgerechnet die Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr ist eben nicht am 08.01. fällig, sondern am 10.01. Dazu kommt noch die Tatsache, dass durch die Samstag/Sonntag-Reglung eine automatische gesetzliche Verlängerung der Fälligkeitsfrist eintritt. So kann es sein, dass die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung erst auf einen Montag z.B. den 12.1. fällt.

Denn die Abgabenordnung schreibt vor: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Demnach ist die Vorauszahlung nicht am Samstag (z.B. 10.01.), sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12.1. fällig. Dies liegt damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums.

Der BFH schafft nun Klarheit zur Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

Mit seiner Entscheidung vom 27.06.2018 wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Diese Verlängerung ist nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, sodass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt.

Anmerkung: Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.01. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt – im Urteilsfalle für das Jahr 2015 und das nächste Mal somit im Januar 2021. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil steht noch aus.

Artikel-ID: DW20181203, 2018-12-01 00:00
Letzte Änderung: 2018-12-06 01:57