
Die Aufbewahrungsfrist für Sie als Steuerpflichtiger beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Dabei ist für Bücher, also Ihre Buchhaltung relevant, wann Sie den letzten Eintrag in das Buch gemacht haben. Dementgegen ist für ein Inventar, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss oder den Lagebericht entscheident, wann Sie diese jeweils aufgestellt haben. Beim Handels- oder Geschäftsbrief ist wichtig, wann Sie diese empfangen oder abgesandt haben. Für Buchungsbelege ist relevant, wann Sie entstanden sind.
Die Aufbewahrungsfrist im Einzelnen
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 01.01.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind.
- Aufbewahrungsfrist 4 Jahre*: Belege die zu Ihrer Steuererklärung gehören, müssen Sie bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist aufbewahren. Dazu gehören zum Beispiel Handwerkerrechnungen, die Sie als Haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Erklärung angeben. Allerdings kann die Frist gehemmt oder verlängert sein.
- Aufbewahrungsfrist 2 Jahre: Als Privathaushalt müssen Sie Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen zwei Jahre lang aufbewahren. Dabei ist auch hier entscheident, wann Ihnen die Rechnung zugegangen ist.
Unter die zweijährige Frist fallen aber auch bestimmte Dokumentationspflichten, daher Aufzeichnungen zum Mindestlohn.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Die Aufbewahrungsfrist nach Dokumentenart
Überlassen Sie die Aufbewahrungsfrist dem Fachmann
Auf Wunsch bewahren wir Ihre Unterlagen natürlich mindestens der jeweiligen Frist entsprechend auf.
Artikel-ID: DW20190208, 2019-02-08
Letzte Änderung: 2019-02-08