digitale Rechnungen ausstellen und aufbewahren

Wie Sie digitale Rechnungen ausstellen und aufbewahren.

Die Anforderungen an eine Rechnung sind sehr hoch, ehe durch einen Beleg der Vorsteuerabzug beim Empfänger zulässig ist. Dabei können Sie Rechnungen auf Papier oder elektronisch übermitteln. Wenn Sie digitale Rechnungen ausstellen ist die Zustimmung des Empfängers notwendig. Eine elektronische Rechnung wird sowohl in einem elektronischen Format ausgestellt, wie auch empfangen.

Mindestangaben in einer digitalen Rechnung

Das Umsatzsteuergesetz fordert deshalb die folgenden Angaben in einer Rechnung:

  • Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.)
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • ferner eine eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung
  • Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts
  • Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen
  • Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen
  • die Angabe „Gutschrift“ in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger
  • Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen.

Aufbewahrungspflicht bei elektronischen Rechnungen

Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre. Wobei Sie elektronische Rechnungen zwingend für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren müssen, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.

Wenn Sie digitale Rechnungen ausstellen und aufbewahren!

Die immer kritischer werdenden Prüfungen durch die Finanzverwaltung zwingen zur akribischen Befolgung der Vorgaben und Aufbewahrungen. Schließlich ist die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung z. B. „nur“ als Papierausdruck nicht zulässig!

Achtung bei Rechnungen an Privatpersonen

Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen, muss der Unternehmer den Leistungsempfänger sogar in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinweisen. Diese Pflicht besteht zum Beispiel im Fall einer  Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren muss.

Artikel-ID: DW20190305, 2019-03-08
Letzte Änderung: 2019-04-05