
Zur Förderung der Elektromobilität hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Besteuerung von Dienstwagen halbiert. Somit ergibt sich für Unternehmer und Arbeitnehmer nun ein erheblicher Vorteil bei Elektrofahrzeugen. Hierzu lesen Sie hier mehr über die Hintergründe und die Voraussetzungen.
Die 1% Regelung
Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Dabei wird die Höhe des Vorteils mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt. Der Vorteil beträgt demnach grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs pro Monat der Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit. Entscheident ist dabei der Zeitpunkt der Erstzulassung.
Besteuerung von Dienstwagen halbiert
Nachdem Elektrofahrzeuge deutlich teurer sind, war ein solches Modell bislang als Dienstfahrzeug schlicht eine zu hohe Last für Unternehmer. Der bisher gewährte Vorteil war demnach einfach zu gering. Schließlich sprechen die Zulassungszahlen eine klar Sprache. Nun hat die Regierung die Besteuerung von Dienstwagen halbiert, wenn es sich um Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen handelt.
Voraussetzungen
Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben. Insoweit dies nicht zutrifft, muss alternativ die rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer betragen.
Diese Förderung können Sie nutzen, wenn Ihr Dienstwagen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wird. Für Fahrzeuge, die nicht in diesen Zeitraum fallen, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.
Besteuerung auch bei Fahrtenbuch halbiert
Führen Sie als Steuerpflichtiger ein Fahrtenbuch könne Sie die Förderung ebenso nutzen. Hier werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt. Somit wird die Besteuerung von Dienstwagen halbiert, selbst wenn Sie die 1% Regelung nicht anwenden.
Übrigens: Sollte Ihre Fahrtenbuch bei einer Prüfung abgelehnt werden, fallen Sie auf die 1% Regelung zurück. Allerdings wird auch hier nur der halbe Bruttolistenpreis für die Besteuerung herangezogen.
Quelle
Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2019 vom 31.01.2019
Abschnitt: Förderung der Elektromobilität – Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Das Detlev Rohwedder Haus
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Artikel-ID: DW20190302, 2019-03-04 12:47
Letzte Änderung: 2019-05-01 19:11