Jobticket wieder steuerfrei

Änderung im Steuerrecht bringt Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnahmer. Künftig ist das Jobticket wieder steuerfrei.

Seit dem Jahreswechsel sind Arbeitnehmer mit einem Jobticket wieder steuerfrei unterwegs. Dabei werden die Unternehmen zudem von Bürokratie entlastet.

Die zunehmende Umweltbelastungen ist für viele Ballungsräumen ein erhebliches Problem. Gerade dort ist es notwendig Anreize zu setzen, damit der öffentliche Nahverkehrt auch für den Weg zur Arbeit interessanter ist.

Wer sagt schon nein, wenn der Arbeitgeber diese Sachleistung zusätzlich zum Arbeitslohn spendiert. Die Steuerfreistellung leistet hierfrü einen guten Beitrag. Die Neuerung wurde deshalb von Baden-Württemberg und Hessen angeregt.

Quelle: Mit dem Jobticket ab 1. Januar 2019 wieder steuerfrei unterwegs

Jobticket wieder steuerfrei ab 01.01.2019

Die die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung erfolgte zum 01.01.2019. Davon betroffen sind Zuschüsse und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr. Sofern der Arbeitnehmer diese für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt. Daher die Bezeichnung Job-Tickets.

Die 44 Euro Freigrenze bleibt nun unberührt

Zuschüsse zum Jobticket müssen Sie ab diesem Datum nicht mehr als geltwerten Vorteil versteuern. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber Sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die 44-€ Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig ausschöpfen. Die Freigrenze können Sie übrigens monatlich angewenden.

Auch private Fahrten mit dem Jobticket wieder steuerfrei

Dabei ist die Steuerbegünstigung auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Vorausgesetzt das Jobticket bietet diese Fahrten neben dem Arbeitsweg an. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber gewähren.

Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Wobei zwar Jobtickets wieder steuerfrei sind, jedoch ist die Leistungen des Arbeitgebers auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Artikel-ID: DW20190301, 2019-03-18
Letzte Änderung: 2019-05-07