ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohn bezahlen

Unzählige ausländische Transportunternehmen sind auf Deutschen Fernstraßen unterwegs. Müssen Sie in dem Fall auch Mindestlohn bezahlen?

Das Mindestlohngesetz verpflichtet die Arbeitgeber allen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Nur gilt der Mindestlohn dann auch auch für ausländische Transportunternehmen?

Gerade Deutschland ist eine bedeutende Transitstrecke. Daher durchqueren viele Fernfahren Deutschland. Somit sind Sie zumindest vorübergehend hier im Inland tätig. Diese Tätigkeit ist jedoch häufig nur von sehr kurzer Dauer.

Der Zoll kontrolliert auch ausländische Transportunternehmen

Der Zoll macht jedenfalls keinen Unterschied. Er kontrolliert auch die Fahrer von ausländischen Transportunternehmen. Zwei polnische Speditionen wollten dies so nicht hinnehmen und haben dagegen geklagt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt. Zu klären war, ob das Mindestlohngesetz auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert. Genau so ist dies bei ausländischen Fernfahrern häufig der Fall.

Auch ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohn bezahlen

Es kam in zwei dazu ergangenen Entscheidungen vom 16.01.2019 zu dem Entschluss, dass das Mindestlohngesetz auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Die Inländische Branche jedenfalls kann dieses Urteil zu Recht begrüßen. Die Fernfahrer von ausländischen Transportunternehmen arbeiten teilweise unter unwürdigen Bedigungen. Verdienen dabei nicht einmal den Mindestlohn. Bislang verschläft der Gesetzgeber diese Situation völlig und lässt dem Lohndumping freien Lauf.

Zugleich wird der Zoll durch das Urteil gestärkt

Damit bestätigen die Cottbuser Richter zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen.

Das FG hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Quellenangabe

Hier geht es zur Pressemitteilung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 11.02.2019 Sie verlassen damit meine Website.

Artikel-ID: DW20190405, 2019-04-01 00:00:56
Letzte Änderung: 2019-04-22 23:15