
Ein Minijob ist häufig nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Dabei handelt es sich dann um einen Minijob auf Abruf. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber eine die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, wenn diese nicht vereinbart ist. Ab 01.01.2019 wird diese Arbeitszeit von vormals 10 Stunden auf nun 20 Stunden erhöht. Dabei ist diese Änderung für den Arbeitgeber eine böse Falle.
Der Minijob auf Abruf
Von Arbeit auf Abruf spricht man, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbart haben, dass die Arbeit je nach Arbeitsanfall zu erbringen ist. Somit kann der Arbeitgeber über seine Ausfhilfen auch ein hohes Besucheraufkommen in den Stoßzeiten leicht auffangen. In der Gastronomie oder einem Freizeitpark ist diese Option mitunter unentbehrlich.
Die gesetzlich vermutete Arbeitszeit
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) hat die gesetzliche Vermutung zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf 20 Stunden erhöht. Vorausgesetzt der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben keine eindeutige Regelung dazu getroffen. Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf den Minijob auf Abruf.
Sozialversicherungspflicht durch überschreiten der 450 Euro Grenze
Beispiel: Eine Arbeitszeit für den Minijobber wurde nicht festgelegt.
- Bis 31.12.2018: Bei einem (Mindest-)Stundenlohn von 8,84 € und einer 10-Stunden-Woche kam bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat eine Vergütung in Höhe 382,77 € zum Tragen. Die 450-€-Grenze wird eingehalten.
- Seit 1.1.2019: Unter Zugrundelegung des derzeitigen Mindestlohns von 9,19 € sowie einer (vermuteten) Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche kommt bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 € zum Tragen. Dadurch liegt der voraussichtliche Verdienst über 450 Euro und der Arbeitnehmer ist somit sozialversicherungspflichtig.
Link zur externen Quelle: Minijobzentrale 21.02.2019 – Arbeit auf Abruf – Worauf Minijob-Arbeitgeber seit 2019 achten müssen
Die Lösung beim Minijob auf Abruf
Soll der Minijobber auf Abruf auch weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bleiben, müssen Sie die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nun zwingend festlegen. Arbeitsverträge ohne Angaben von Arbeitszeiten sollten zwingend zeitnah überprüft und angepasst werden.
Achtung Mindestlohn – maximal 48 Stunden ab 01.01.2019
Durch die Anhebung des Mindestlohns kann bei gleicher Stundenzahl auch die 450-€-Grenze überschritten werden. Bis 31.12.2018 konnten Minijobber monatlich rund 50 Stunden (450 / 8,84 €) arbeiten, seit dem 1.1.2019 sind es nur noch rund 48 Stunden (450 / 9,19 €).
Artikel-ID: DW20190403, 2019-04-14 18:05
Letzte Änderung: 2019-05-21 17:28