
Viele Gesellschafter (z.B. einer GmbH) bringen Ihre Arbeitskraft mit in das Unternehmen ein. Die Abrechnung erfolgt dann über eine Anstellung, die Rechnung oder ein Beraterhonorar. Dies birgt jedoch Risiken durch das Finanzamt. So könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung durch ein Beraterhonorar festgestellt werden.
Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung vorgenommen wird. Vorausgesetzt diese ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und steht in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung.
Wann wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen? I. d. R. wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person einen Vermögensvorteil zuwendet. Obwol Sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters dieser Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde.
Verträge die mit Dritten nicht üblich sind
Soweit Sie als Gesellschafter mit Ihrer Kapitalgesellschaft ein Geschäft abschließen geht schnell die kritische Sicht über Bord. Sie verhalten sich natürlich nicht so, wie gegenüber einem externen Partner. Oder es wird gerne die ein oder andere Kondition gewährt, welche mit Dritten so nicht üblich ist.
Aber auch wenn übliche Honorare bezahlt und die Leistung oder Beratung fachlich und quantitativ passend ist kann es Probleme geben. Demnach entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung durch ein Beraterhonorar, wenn klaren Zusagen, Zielsetzungen und Klauseln fehlen.
Betroffen sind auch Angehörige
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder einen nahen Angehörigen erbringt. Soweit es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Diese dabei einen sog. „Fremdvergleich“ nicht standhält.
verdeckte Gewinnausschüttung durch ein Beraterhonorar
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei einem Beratervertrag einige Vereinbahrungen zwingend erforderlich. So muss das „Ob“, das „Wie“ bzw. „Wann“ der vertraglichen Leistungserbringung bestimmt werden.
Bei dem verhandelten Fall ist dies angesesichts der umfänglichen sowohl als auch unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beraterleistung nicht gegeben. Nach der Entscheidung des BFH vom 12.09.2018, hält ein solcher Beratervertrag dem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht stand.
Quelle
Bundesfinanzhof Beschluss vom 12.9.2018, I R 77/16
über die verdeckte Gewinnausschüttung durch ein Beraterhonorar und der Angemessenheit von Beraterverträgen
Im entschiedenen Fall war den vertraglichen Vereinbarungen kein Zeitpunkt zu entnehmen, bis zu dem ein „vertraglich vereinbarter Erfolg“ („Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft“) eingetreten sein sollte.
Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine derart unkonkrete Vereinbarung mit einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, auch angesichts der sich hieraus ergebenden beträchtlichen finanziellen Verpflichtungen der GmbH, nicht getroffen hätte.
Artikel-ID: DW20190407, 2019-04-01 00:00
Letzte Änderung: 2019-04-28 21:49:28