
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld für Volljährige, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. So darf das Kind sogar 18 Jahre aber noch nicht 25 Jahre alt sein. Ebenso darf eine Ausbildung für einen Beruf erfolgen. Sollte eine erstmalige Berufsausbildung oder ein 1. Studium abgeschlossen sein, darf das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind dagegen eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Grundsätzlich ist natürlich eine geringfügige Beschäftigung kein Problem.
Kindergeld für Volljährige nach erster Ausbildung?
Einschränkungen beim Kindergeld für Volljährige gibt es, wenn Ihr Kind bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt hat. Der weitere Kindergeldanspruch setzt dann voraus, dass jeder weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Ebenso muss die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des volljährigen Kindes bilden.
Und wenn die Ausbildung eine Erwerbstätigkeit begleitet?
Hierzu hat der Bundesfinanzhofs (BFH) am 11.12.2018 (Aktenzeichen III R 26/18) eine Entscheidung getroffen. Eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie in der Pressemitteilung des BFH vom 13.03.2019.
Nach seiner Entscheidung besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist. Hier steht bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang wird nur neben dieser durchgeführt.
Wo liegt der Unterschied?
Ein Indiz für eine berufsbegleitende Weiterbildung stellt die Tatsache dar, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird. Vorausgesetzt die Erwerbstätigkeit ist auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung ausgerichtet. Das Kindergeld für Volljährige ist hier natürlich nicht vorgesehen.
Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, kann auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hinweisen. Mitentscheidend ist auch, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).
Wie viel darf das Kind dazuverdienen? Welche weiteren K.O. Kriterien gibt es?
Um nicht den Rahmen zu sprengen, beantworte Ich Ihnen gerne weitere und individuelle Fragen in einem persönlichen Gespräch. Nehmen Sie doch gleich Kontakt zu mir auf. Alternativ finden Sie unten eine Stichwortliste mit weiteren passenden Beiträgen Rund um diese Themen.
Artikel-ID: DW20190501, 2019-05-03 00:24
Letzte Änderung: 2019-05-03 00:24