
Gewinne aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich durch den Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Verluste aus Aktien, die als wertlos eingestuft werden, will das Finanzamt dagegen bisher steuerlich nicht berücksichtigen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 für einen Verlustabzug bei der Ausbuchung wertloser Aktien ausgesprochen.
Die Bank hat die Aktien aus dem Depot ausgebucht
In dem zu entscheidenden Fall kaufte der Steuerpflichtige Aktien, die bereits ein Jahr später als wertlos eingestuft wurden. Es waren keine Zahlungen mehr daraus zu erwarten. So hat die depotführende Bank die Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen vorgenommen. Der Steuerpflichtige erhielt dafür keinen Ersatz. Dieser Verlust wurde von dem Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Veräußerung handelt.
Das Finanzgericht erkennt den Verlust durch die Ausbuchung wertloser Aktien an
Die Meinung des Finanzamts teilte das FG aus Rheinland-Pfalz dabei jedoch nicht. Zwar geht man grundsätzlich davon aus, dass bei einer Veräußerung ein Rechtsträgerwechsel vorliegen muss, jedoch kann als Veräußerung z. B. auch die Einlösung, die Abtretung oder die Rückzahlung in eine Kapitalgesellschaft angesehen werden.
Ausfall eines Anteils verhält sich wie Ausfall eines Darlehens
Außerdem lehnt sich das FG an einen Fall an, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Demnach stellt der Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen steuerlichen Verlust dar. Des Weiteren sollte es für die Person, der der Verlust zuzurechnen ist, keinen steuerlichen Unterschied machen, ob er die Aktie ohne Gewinn veräußert oder aufgrund des zu erwartenden Verlustes behält. Das Resultat ist für den Aktieninhaber dasselbe, weshalb der Verlust durch die Ausbuchung wertloser Aktien genauso zu behandeln ist, wie der Verlust aus einer Darlehensforderung. Ein Verlustabzug ist damit nach Auffassung des FG möglich.
Quellenangabe
Die einkommensteuerliche Auswirkungen des Untergangs einer Kapitalanlage – Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat vom 12.12.2018 Aktenzeichen 2 K 1952/16 Achtung dieser Link führt zu einer Externen Seite. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links.
Ruhen des Verfahrens beantragen
Zzt. ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VIII R 5/19 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf das Urteil beziehen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen.
Artikel-ID: DW20190605, 2019-06-18 00:55
Letzte Änderung: 2019-06-18 15:30