
Liegt das Arbeitsentgelt von Geringverdienern über der 450-€-Grenze, kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone liegt jedoch darin, dass für ihn nur verringerte „Arbeitnehmerbeiträge“ anfallen. Die Anhebung der Geleitzone bei Midijobbern weitet diesen Vorteil nun deutlich aus.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige „Gleitzone“ zu einem sozialversicherungsrechtlichen „Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.
Anhebung der Gleitzone auf 1.300,00 Euro
Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Obergrenze von 850 € auf 1.300 €. Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick auf die Beitragspflicht nichts. Sie müssen dennoch weiterhin für alle vier Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil zahlen. Der beträgt dabei, unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer, unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens.
Das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ wird in „Midijob“ geändert. Arbeitgeber müssen eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für betroffene Arbeitnehmer vornehmen. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des neuen Übergangsbereichs liegt und verminderte Beiträge zu zahlen sind.
Der Nachteil bei der Rente für Midijobber
Der Arbeitgeber führt für einen Midijobber einen geringerer Rentenbeitrag ab. Somit erwerben Arbeitnehmer erwerben eine geringere Rentenleistungen. Hintergrund ist dabei die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge bis 30.6.2019 aus einem reduzierten fiktiven Sozialversicherungs Brutto. Also nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Anhebung der Gleitzone ohne Nachteil bei der Rente
Die Arbeitnehmer konnten ihrem Arbeitgeber dennoch schriftlich mitteilen, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Diese Regelung entfällt ab 1.7.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Für den Arbeitgeber entfällt damit die Pflicht die Verzichtserklärungen aufzubewahren. Bestehende Verzichtserklärungen sollten jedoch bis zur nächsten Betriebsprüfung erhalten bleiben.
In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber ab dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden kann. Dabei werden die Meldezeiträume bis zum 30.6.2019 und ab 1.7.2019 unterschieden.
Artikel-ID: DW20190601, 2019-06-28 00:00:59
Letzte Änderung: 2019-06-28 14:17