Rückgabe eines Diesel Fahrzeugs mit illegalen Manipulationen

Abgasmanipulation - Rückgabe eines Diesel Fahrzeugs

Viele Käufer von Diesel Fahrzeugen sind von der illegalen Manipulation Ihrer Fahrzeuge durch die Hersteller betroffen. Dies ist als Dieselgate, Dieselskandal oder Abgasskandal in die Geschichte eingegangen. Dabei versuchen die Fahrzeughersteller durch überwiegend illegale Manipulationen die Umgehung gesetzlich vorgegebener Grenzwerte für Autoabgase. Die folglich nun nicht mehr so stolze Fahrzeugbesitzer fragen Sich nun natürlich zu Recht ob die  Rückgabe eines Diesel Fahrzeugs mit illegalen Manipulationen möglich ist.

Ein OLG schafft Klarheit zur Rückgabe eines Diesel Fahrzeugs

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Niedersachsen) am 21.10.2019 entschiedenen Fall hatte ein Autokäufer vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 € erworben. Hier ist in dem Fahrzeug des Käufers der Dieselmotor EA 189 eingebaut.

Ohne Update droht die Stilllegung des Diesel Fahrzeugs

Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt. Denn ohne dieses Update muss das Kraftfahrtbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Die OLG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellte. Dem Käufer steht folgerichtig ein Schadensersatzanspruch gegen die VW-AG zu. Er kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Welche Nachteile birgt die Rückgabe eines Diesel Fahrzeugs

Allerdings muss er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Käufer ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von ca. 9.000 € anrechnen lassen. Diesen Abzug hatten die Richter unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Quellenangaben

Pressemitteilung vom 28.10.2019 des Oberlandesgericht Oldenburg (Niedersachsen) zum Urteil vom 21.10.2019 mit dem Az. 13 U 73/19 (Vorinstanz Landgericht Oldenburg, 17 O 2806/18). Beachten Sie bitte unsere Hinweise zu externen Links.

Artikel-ID: DE20191209, 2019-12-12
Letzte Änderung: 2019-12-12