
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Ab dem 01.01.2020 sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung verschärft.
Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist künftig eine rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftliche Lieferung. Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein. Somit muss er im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr. besitzen, die ihm ein anderen Mitgliedstaat erteilt hat. Er muss diese gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden.
Entfallen der Umsatzsteuerbefreiung bei Innergemeinschaftliche Lieferung
Vorausgesetzt der Lieferer macht keine zusammenfassende Meldung, gibt diese unrichtig oder unvollständig ab, entfällt für innergemeinschaftliche Lieferungen die Umsatzsteuerbefreiung.
Das Konsignationslager
Ab dem 1.1.2020 entfällt die Erklärungspflicht des Verbringenstatbestandes durch den Lieferanten in ein Konsignationslager im Bestimmungsland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung oder der Versand von Gegenständen in ein EU-Land ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden.
Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem deutschen Unternehmer die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen worden sein. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.
Reihengeschäfte
Bisher existierte in der EU keine einheitliche Regelung der Reihengeschäfte. Durch die sog. „Quick Fixes“ wird nun auch der Begriff des Reihengeschäfts EU weit einheitlich definiert. Die einheitliche Regelung ordnet in einem Reihengeschäft die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) zu. Soweit er die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Dies entspricht der bisherigen deutschen Rechtsauffassung.
Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde.
Artikel-ID: DW20200102, 2020-01-01 00:00:58
Letzte Änderung: 2020-01-01 00:00:58