Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ gebilligt. Endlich ist damit die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich beschlossen. Daher wird der Soli in einem 1. Schritt ab 2021 zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen Stück für Stück zurückgeführt. Der Solidaritätszuschlag entfällt somit teilweise ab 2021.

Die Freigrenze wird dabei angehoben

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für steuerpflichtige Personen die Freigrenze von 972 € für Einzel- bzw. 1.944 € bei Zusammenveranlagung festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach dem Überschreiten der Freigrenze.

Solidaritätszuschlag entfällt nicht völlig

Der Soli ist damti nicht abgeschafft. Bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen weiter voll dem Soli. Ebenso bei einer Körperschaft, also bei der GmbH und AG. Inwieweit die „teilweise“ Abschaffung des Soli auch vor der Verfassung rechtlich Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundes- Verfassungsgericht (BVerfG) zeigen.

Quelle

Dazu die 983. Sitzung des Bundesrat am 29.11.2019. Hierzu unser Hinweis für Links auf Dritte Sites. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Artikel-ID: DW20200202, 2020-02-03
Letzte Änderung: 2020-02-03