
Ein Gewerbetreibender, der sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben. Was nicht immer heißt, dass es keine Nachfolger gibt. Es stellt sich die Frage kaufen oder pachten. Nur was sind die Folgen einer Betriebsverpachtung?
Gewinn aus Aufgabe oder Verkauf
In den Fällen aufgeben und verkaufen kommt es zur Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu der Besteuerung des Aufgabegewinns oder des Veräußerungsgewinns.
Gewinn aus Vermietung und Verpachtung
Vermietet der Steuerpflichtige den Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen. Damit erzielt er nun nicht mehr Gewinne aus Gewerbe Betrieb, sonder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Folgen einer Betriebsverpachtung beim ruhen des Betriebs
Lässt der Unternehmer seinen Betrieb dagegen ruhen und vermietet er den Betrieb mit all seinen Gegenstände, werden keine stillen Reserven aufgedeckt. Somit erzielt er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Folgen einer Betriebsverpachtung für den Verlustvortrag
Hierzu gibt es einen Fall aus der Praxis, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen wurde. Eine Kommanditgesellschaft (KG) führte einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. Jedoch lag zu dem Zeitpunkt aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher weiter vorgetragen wurde.
Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verlustabzug mit dem Beginn der Verpachtung entfallen muss, da nun keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Bescheide zur Gewerbesteuer wurden dem entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.
Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn die sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese vor, so ist die Unternehmer Identität gewahrt und die Verluste aus dem Gewerbebetrieb können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn der Betriebsverpachtung unter.
Quellen
Achtung externe Links: Hier noch die Quellenangaben zum Urteil. Dazu die Presse Mitteilung vom BFH Nr. 04 von 2020 vom 30. Januar 2020 Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung zum Urteil vom 30.10.2019 BFH Urteil IV R 59/16.
Wichtig: vorher beraten lassen
Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung des Unternehmers bei einer Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen führen. Daher in einem solchen Fall immer vor der endgültigen Entscheidung beraten lassen, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.
Artikel-ID: DW20200403, 2020-04-20
Letzte Änderung: 2020-04-20