
Sie oder Ihr Kind beginnen eine erstmalige Ausbildung. Dazu zählt z.B. ein Studium oder eine Berufsausbildung. Als Steuer Pflichtiger fragen Sie Sich dabei natürlich ob der Staat an den Kosten einen Anteil trägt und ob Sie die Erstausbildung steuerlich absetzen können. Hier bekommen sie Antworten.
Was zählt steuerlich als Erstausbildung
Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuer Gesetzes (EStG) gilt eine 1. malige Ausbildung. Soweit diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.
Erstausbildung steuerlich absetzen jedoch mit Kosten Grenze
Hierzu müssen Sie beachten, dass Sie die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als „Werbungskosten“, sondern nur in Höhe von Kosten bis zu 6.000 € im Jahr als „Sonderausgaben“ einer Erstausbildung steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.
Das BVerfG hat die Kosten Grenze geprüft
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019 mit dem Thema. Hierbei wurde die Frage behandelt, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte das BVerfG zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Hiernach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.
Das gilt nicht für Zweit- oder Forbildungen
Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen, sowie ebenso für Umschulungen. Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben erfolgen kann, müssen Sie in dem jeweiligen Einzelfall also gesondert entscheiden.
Quellen
Die Regelungen zur steuerlichen Behandlung der Kosten von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß. BVerfG PM Nr. 02 / 2020 vom 10. Jan 2020 zum Beschluss BVerfG vom 19. Nov 2019 Nr. 2 BvL 22/14. Bitte beachten Sie unsere Infos zu externen Links.
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Werbungskosten bei einem Auslandsstudium absetzen
Artikel-ID: DW20200401, 2020-04-06 10:32:14
Letzte Änderung: 2020-04-06 10:32