
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Aber wer erstellt die Jahresabrechnung nach dem Ausscheiden des Verwalters?
Am 16.02.2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu einen Fall aus der Praxis. Hierbei wurde in einer Eigentümerversammlung am 21.1.2015 die Abberufung des Verwalters mit sofortiger Wirkung beschlossen.
Der neue Verwalter forderte die Abrechnung
Danach forderte im Juni 2015 der neue Verwalter den abberufenen Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung 2014 auf. Welcher dies ablehnte. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, ob der alte oder der neue nach Ausscheiden des Verwalters verpflichtet war, die Jahresabrechnung 2014 zu erstellen.
Das Ausscheiden des Verwalters entbindet diesen nicht von seinen Pflichten
Die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) kamen zu der Entscheidung, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung den Verwalter trifft, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Auch bei Ausscheiden des Verwalters im Laufe des Wirtschaftsjahres, schuldet dieser die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
Dies ist unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war. Wobei eine abweichende vertragliche Vereinbarung möglich ist.
Meine Quellen
Hierzu noch das Urteil vom 16.02.2018, wobei der BGH keine Angaben macht, wann das Urteil veröffentlicht wurde.Bundesgerichtshof V ZR 89/17 Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu externen Links
Artikel-ID: DE20180607, 2018-06-30 13:00
Letzte Änderung: 2018-07-01 14:10