Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Finanzen Verträge und Ihre Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Durch Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen erweitert. Dementsprechend sind nun auch die Mitteilungspflichten von Finanzinstituten ausgedehnt. Diese müssen den Finanzbehörden nun Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen, soweit von ihnen hergestellt oder vermittelt.

Link zur Veröffentlichung des Bundesgesetzblatt Seite 1682 Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39 ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 (Achtung bitte Hinweise zu externen Links beachten)

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen für Sachverhalte ab 01.01.2018

Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflichtfür den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Im Fokus sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10%-igen Beteiligung.

Ebenfalls Meldepflichtig sind Ihre Geschäfte mit Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (die sogenannte Drittstaat Gesellschaft). Soweit ein unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss auf den Geschäftspartner besteht. Die Anzeige müssen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung vornehmen. Jedoch spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.

Schließlich müssen Sie als Steuerpflichtiger hierbei besondere Aufbewahrungspflichten beachten. Wenn Sie alleine oder zusammen mit einer nahestehenden Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Auslandsgesellschaft haben. Beispielsweise ist dies ein Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten. Dabei sind Sie verpflichtet Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden. Ebenfalls ist nicht ausgeschlossen ist, dass die zuständige Strafstelle eingeschaltet wird.

Sie sind womöglich von einer Meldepflicht betroffen? Dann empfehle ich Ihnen dringend eine Beratung durch einenen Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Der Sachverhalt ist sehr komplex, hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab und ist schwer in einem kurzen Beitrag zusammen zu fassen. Daher versteht sich mein Beitrag nur als Anregung und Vorabinformation. Diese können keine idividuelle Beratung ersetzen.

weitere Quellen (Ergänzung am 23.06.2018)

Zu § 138 Absatz 2 und § 138b AO ein Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Februar 2018
Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Artikel-ID: DW20180602, 2018-06-01 00:00:58
Letzte Änderung: 2018-06-23 19:01:00