70 Tage Regelung – kurzfristige Beschäftigung Ausnahme verlängert

Ein finanzieller Vorteil für Arbeitgeber. Die 70 Tage Regelung für die kurzfristige Beschäftigung wurde verlängert

Kurzfristige Minijobs sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei den Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht – wie die regulären Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt. Dabei ist bei Einhaltung der 70 Tage Regelung der Verdienst für eine kurzfristige Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Die in 2018 ausgelaufene Ausnahme wird nun verlängert.

70 Tage Regelung bei der  kurzfristigen Beschäftigung

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Dann können Sie die Sonderregeln für die kurzfristige Beschäftigung anwenden. Ursprünglich sollte die Regelung auf 4 Jahre begrenzt sein. Somit sollten nach dem 31.12.2018 wieder die alten Tätigkeitszeiten gelten. Folglich wieder 50 Tage und 2 Monate wie bereits bis 31.12.2014. Nach Informationen der Minijobzentrale bleibt die 70 Tage Regelung bzw. 3 Monaten auch weiterhin bestehen. Der Gesetzgeber muss hierzu noch Zustimmen, was jedoch erwartet wird.

Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei aber nicht steuerfrei

Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Hierzu finden Sie eine umfangreichere Übersicht in meinem Beitrag Ferienjobs & Saisonarbeiter als kurzfristiger Minijob

Quellenangaben

3 Monate oder 70 Tage: Was für kurzfristige Minijobs ab 2019 gilt Beachten Sie hierzu bitte meine Hinweise für Externe Links.

Artikel-ID: DW20181204, 2018-12-15 12:01:44
Letzte Änderung: 2018-05-09 15:18:07