Jahressteuergesetz 2018 – Hier die wichtigsten Änderungen

Wichtige Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2018

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umgetauft. Danach lautet es nun „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Das Änderungsgesetz zielt insbesondere auf Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet. Während der Beratungsphase erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere Änderungen. Für Sie zeigen wir  nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen auf.

Das Jahressteuergesetz 2018 ist sehr umfangreich, daher hier eine kurze Übersicht:

  • Umsatzsteuer auf elektronischen Marktplätzen
  • Neuerung bei Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
  • Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
  • Förderung von öffentlichen Verkehrsmittel
  • steuerliche Förderung eines betrieblichen Fahrrads
  • Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuer Vermeidung auf elektronischen Marktplätzen

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer vorhalten. Sollte für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommen. Dabei haften die Marktplätze nun für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den ausgeführten Umsätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Eine Umgehung wurde jedoch auch gleich mit eingebaut

Kurzum hat man den Referentenentwurf natürlich auch wieder entschärft. Der Marktzplatz kann die Haftung vermeiden, wenn er eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt. Die Erteilung einer Bescheinigung liegt nicht im Ermessen der Finanzbehörden. Dabei sind die Aufzeichnungen bereits ab dem 01.01.2019 zu führen. Jedoch greift die Haftung bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 01.03.2019. Bei allen Anderen erst ab dem 01.10.2019.

Neuerung für Gutscheine

Sofern Sie Gutscheine ab dem 01.01.2019 ausstellen ist Vorsicht geboten. Denn bei der Umsatzsteuer erfolgt nun eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen.

Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein müssen Sie die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt des Gutscheins vorzunehmen.

Steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeug

Durch das Jahressteuergesetz 2018 wird zur Förderung der Elektromobilität für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert. Die Absenkung betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Dabei dürfen Sie Begünstigung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anwenden, wenn Sie diese vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 anschaffen oder leasen.

Voraussetzung ist dabei, dass der Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt. Ebenfalls muss die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.

Steuerliche Förderung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Zum 01.01.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber – sog. Job-Tickets.

Dabei muss dieser Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbegünstigung gilt auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Steuerliche Förderung eines betrieblichen Fahrrads

Ebenfalls zum 01.01.2019 wird mit dem Jahressteuergesetz 2018 die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale als auch für Elektrofahrräder. Ein Elektrofahrrad dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gilt als Kraftfahrzeug. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom neuen Gesetz vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 verstößt die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben.

Weitere Neuerungen mit dem Jahressteuergesetz 2018

Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier vernachlässigt werden kann.

Artikel-ID: DW20190101, 2019-01-05 14:00
Letzte Änderung: 2019-01-05 14:00:59