
Für das Finanzamt steht es unbestreitbar fest. Die private Nutzung eines betrieblich überalssene Fahrzeuges ist soweit sicher. Dazu bietet die 1% Regel eine unkomplizierte Methode die private Nutzung abzugelten. Nur ist die 1% Regelung bei Minijobber ebenso zulässig?
Dazu kommt, wann bitte stellt sich diese Frage überhaupt? Schließlich ist ein Minijob auf 450 Euro begrenzt. Bis inklusive 2012 waren es nur 400 Euro für geringfügige Beschäftigung.
Ehegatten Beschäftigung muss Fremdvergleich standhalten
Ein Arbeitsverhältnis ist auch bei einem Ehegatten in der Praxis durchaus üblich. Diese Möglichkieit kann dabei steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen führen. Sie müssen jedoch dafür dem sog. Fremdvergleich standhalten.
Finanzgericht stimmt 1% Regelung bei Minijobbern zu
Mit Urteil vom 27.09.2017 traf das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Das Gericht lässt die Kosten für einen Dienstwagen als Betriebsausgaben zu. Obwohl der PKW dem Ehegatten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) überlassen wird. Das FG stimmt somit der 1% Regelung bei Minijobber zu.
Hier gehts zur Website: des Finanzgericht Köln Urteil vom 27.09.2017 Aktenzeichen 3 K 2547/16
Im aktuellen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Dafür benötigt Sie natürlich einen Pkw. Diesen durfte Sie natürlich ebenso auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1% Regelung angesetzt. Daher 1% des Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich. Um die Minijob Grenze einzuhalten wurde der Betrag vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Dies ist dann eine sog. Barlohnumwandlung.
Der BFH sieht die 1% Regelung bei einem Minijob als unüblich an
Das Urteil des FG landete jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser nahm in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 Stellung. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung unüblich. Der PKW wird offensichtlich nur überlassen, da es sich um den Ehegatten handelt. Die 1% Regelung bei Minijobber ist daher nicht anzuerkennen.
Die private KFZ Nutzung passt nicht zur Arbeitskraft
Ein Arbeitgeber wird stehts die Gewinnerwartung in seiner Betrachtung berücksichtigen. Somit wird er einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung nur zur Verfügung stellen, wenn es sich für Ihn rentiert. Nach einer überschlägigen, vorsichtigen Kalkulation wird der Arbeitrgeber den Kostenaufwand (u. a. auch Kraftstoff für Privatfahrten), zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als Gegenleistung für die Arbeitskraft ansehen.
Je geringer die Vergütung des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle. Bei diesem Punkt wird die nicht abschätzbare Privatnutzung durch die Überlassung des Fahrzeugs nicht mehr wirtschaftlich sein.
Hier gehts zur Website: des BFH mit Urteil vom 10.10.2018 zur PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten
Artikel-ID: DW20190401, 2019-04-04 17:00
Letzte Änderung: 2019-04-04 17:00