Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei

Das Fahhrad ist ökologisch Sinnvoll und zudem noch ein Plus für die Gesundheit. Die Private Nutzung betrieblicher Fahrräder ist nun steuerfrei.

Soweit der Arbeitgeber ein betriebliches Fahhrad gestellt hat, war dieser Sachbezug bislang steuerpflichtig. Bislang war es nur möglich hier den 44 Euro Freibetrag anzuwenen. Dies hat der Gesetzgeber nun geändert. Somit ist die private Nutzung betrieblicher Fahrräder nunmehr steuerfrei.

Ökologische Transportmittel und Gesundheit steuerlich fördern

Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Zudem fördert der Arbeitgeber damit die Gesundheit seiner Mitarbeiter. Dies schlägt sich in einem geringeren Ausfallrisiko und ggf. weniger Krankheitstagen nieder. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ab dem 01.01.2019 nicht mehr besteuert.

Private Nutzung betrieblicher Fahrräder über 25 km/h

Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dazu gehören auch Elektrofahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit über 25 km/h unterstützt. Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung.

Allerdings hat wurde auch hier der Gesetzgeber jüngst aktiv. So wurde die Besteuerung von Dienstwagen halbiert. Ein größer Vorteil bei Elektrofahrzeugen. Somit gilt auch hier bei Elektrofahrrädern über 25 km/h die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen (BMF) – steuerliche Änderungen ab 01.01.2019

Unklarheit bei Fahrradleasing

Bislang war das Fahradleasing eine interessante Möglichkeit den 44 Euro Sachbezug für die private Nutzung betrieblicher Fahrräder anzuwenden. Ob die Steuerfreiheit auch für Fahrradleasingmodelle gilt ist noch nicht geklärt. Wenn es hier eine abschließende Klärung gibt, werde ich in einem neune Beitrag dazu berichten.

Absatz: Förderung der Elektromobilität – Abschnitt: Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern

Artikel-ID: DW20190303, 2019-03-27 16:34
Letzte Änderung: 2019-05-11 12:57