Leserfragen zum Arbeitnehmer Sachbezug

FAQ„Ist der Aufwand für 44 Euro Arbeitnehmer Warengutscheine wirtschaftlich angemessen?“

Antwort: Seit 2015 ganz klar ja, selbst ohne ideelle Gründe, wenn die Abwicklung stimmt! z.B. Tankstellen bieten inzwischen Gutscheine auf den Nennwert von 44 Euro in beliebiger Menge an. Die Gebühr ist dabei 0 oder nur gering, immerhin steht fest wo eingekauft wird. Eigenwerbung mit Erfolgsgarantie. Der Arbeitgeber übergibt die Gutscheine dann regelmäßig, oder aus besonderem Anlass und führt eine Ausgabeliste.Hintergrund: Noch bis 2014 sahen die Lohnsteuerrichtlinien des Gesetzgebers vor, dass es sich um keinen Sachbezug handelt, z.B. wenn ein Höchstbetrag angegeben wird. Daher mussten z.B. Tankgutscheine in Liter, taggenau entsprechend dem aktuellen Preis für eine genau bestimmte Tankstelle (z.B. als Serienbrief) erstellt werden. Demnach musste der Arbeitgeber sogar berücksichtigen, welche Treibstoffsorte sein Mitarbeiter tankt!

Vom Bundesfinanzhof gab es jedoch einige Urteile, welche Stellung nahmen, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Vorteil verschaffen darf. Daher wurde in der Praxis von der bisherigen Bürokratie bereits häufig abgewichen.

Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2015 hat der Gesetzgeber die BFH Urteile nun umgesetzt und die o.a. Einschränkung gestrichen.(Nr 8-1 Abs. 1 LStÄR 2015 Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn).

FAQ„Wie wird der Betrag versteuert, welcher 44 Euro überschreitet?“

Antwort: Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Beträgt der Warenwert mehr als 44,00 Euro unterliegt der gesamte Sachbezug der Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht. Eine Freigrenze muss unbedingt von einem Freibetrag unterschieden werden, wie z.B. dem Sparer Pauschbetrag von derzeit 801 Euro, welcher bei einem überschreitenden Betrag abgezogen wird.


Die Leserfragen wurden zu meinem Beitrag Warengutscheine vom 25.07.2015 gestellt.